OLG Zweibrücken - Beschluß vom 04.12.1992
2 AR 108/92
Normen:
BGB § 1908b Abs. 2, 4 ; FGG § 65a Abs. 1 S. 1, § 46 Abs. 1 S. 1;

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 04.12.1992 (2 AR 108/92) - DRsp Nr. 1995/6787

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 04.12.1992 - Aktenzeichen 2 AR 108/92

DRsp Nr. 1995/6787

1. Entfällt die örtliche Zuständigkeit der Betreuungsbehörde durch Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betreuten, ist einem Antrag der dieser Behörde als Mitarbeiterin angehörenden Behördenbetreuerin auf Entlassung gemäß § 1908b Abs. 2 BGB regelmäßig stattzugeben. 2 Dies gründet sich darauf, daß der Behördenbetreuer die ihm übertragene Betreuung als Dienstaufgabe versieht und während der Dienstzeit mit den Sachmitteln der Behörde in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich erledigt. Dem korrespondiert das Recht der Behörde, die Entlassung des Betreuers zu verlangen, § 1908b Abs. 4 BGB. 3 Dieser zwingend erforderliche Betreuerwechsel ist ein wichtiger Grund nach § 65a Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 1 S. 1 FGG.

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 2, 4 ; FGG § 65a Abs. 1 S. 1, § 46 Abs. 1 S. 1;