OLG Stuttgart - Beschluß vom 13.02.1992
16 W 23/91
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 ; ZPO § 355 Abs. 2, § 372a, § 387 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 971

OLG Stuttgart - Beschluß vom 13.02.1992 (16 W 23/91) - DRsp Nr. 1995/7504

OLG Stuttgart, Beschluß vom 13.02.1992 - Aktenzeichen 16 W 23/91

DRsp Nr. 1995/7504

1. Entgegen der Vorschrift des § 355 Abs. 2 ZPO ist in Kindschaftssachen die Anordnung einer Blutentnahme als Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG anfechtbar. 2. Ein Rechtsmittel allein gegen die Androhung der zwangsweisen Vorführung zur Blutentnahme besteht nicht, da es sich hierbei nur um eine terminsvorbereitende Verfügung handelt. 3. Weigert sich ein Beteiligter grundsätzlich, eine Blutentnahme durchführen zu lassen (hier aus gesundheitlichen Gründen), so ist darüber im Rahmen eines Zwischenstreites nach § 387 ZPO zu entscheiden.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 ; ZPO § 355 Abs. 2, § 372a, § 387 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 971