OLG Stuttgart - Beschluß vom 13.02.1992 (16 W 23/91) - DRsp Nr. 1995/7504
OLG Stuttgart, Beschluß vom 13.02.1992 - Aktenzeichen 16 W 23/91
DRsp Nr. 1995/7504
1. Entgegen der Vorschrift des § 355 Abs. 2ZPO ist in Kindschaftssachen die Anordnung einer Blutentnahme als Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2GG anfechtbar.2. Ein Rechtsmittel allein gegen die Androhung der zwangsweisen Vorführung zur Blutentnahme besteht nicht, da es sich hierbei nur um eine terminsvorbereitende Verfügung handelt.3. Weigert sich ein Beteiligter grundsätzlich, eine Blutentnahme durchführen zu lassen (hier aus gesundheitlichen Gründen), so ist darüber im Rahmen eines Zwischenstreites nach § 387ZPO zu entscheiden.