Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 16. November 1982 ausgeführt hat, im Schuldspruch unbegründet.
Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§177 Abs. 2
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