BGH - Beschluß vom 09.12.1982
4 StR 653/82
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1983, 119
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Beschluß vom 09.12.1982 (4 StR 653/82) - DRsp Nr. 1996/20649

BGH, Beschluß vom 09.12.1982 - Aktenzeichen 4 StR 653/82

DRsp Nr. 1996/20649

1. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles [hier: der Vergewaltigung] ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. 2. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 16. November 1982 ausgeführt hat, im Schuldspruch unbegründet.

Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§177 Abs. 2 StGB) ist nicht ausreichend begründet.