OLG Stuttgart - Beschluß vom 17.06.1994
18 WF 327/93
Normen:
ZPO § 91, § 92, § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)274e-f
FamRZ 1994, 1595

OLG Stuttgart - Beschluß vom 17.06.1994 (18 WF 327/93) - DRsp Nr. 1995/1977

OLG Stuttgart, Beschluß vom 17.06.1994 - Aktenzeichen 18 WF 327/93

DRsp Nr. 1995/1977

1. Ergibt sich nach Erteilung der Auskunft, daß ein Unterhaltsanspruch des Klägers nicht besteht, so kann er die noch nicht erledigten Teile der Stufenklage zurücknehmen, ohne daß die Kostenregelung des § 269 Abs. 3 ZPO zur Anwendung kommt. 2. Die Kostenregelung ist dann § 92 ZPO zu entnehmen. 3. Eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers kommt nicht in Betracht, da die Klage von Anfang an unbegründet war.

Normenkette:

ZPO § 91, § 92, § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen
DRsp IV(418)274e-f
FamRZ 1994, 1595