OLG Bamberg - Beschluß vom 27.05.1992
2 WF 48/92
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1, § 124 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 28
JurBüro 1993, 52

OLG Bamberg - Beschluß vom 27.05.1992 (2 WF 48/92) - DRsp Nr. 1996/3225

OLG Bamberg, Beschluß vom 27.05.1992 - Aktenzeichen 2 WF 48/92

DRsp Nr. 1996/3225

1. Erhält eine Partei, der Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt ist, aus der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung 126.000 DM, so rechtfertigt dies die erstmalige Anordnung von Raten aus dem Vermögen, § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO. 2. Ratenzahlungen sind auch dann anzuordnen, wenn das Geld mittlerweile ausgegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn schon vor Erhalt des Geldes darauf hingewiesen wurde, daß mit der künftigen Inanspruchnahme wegen der Kosten (hier 2.700 DM) zu rechnen sei. 3. Die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe in einem solchen Fall ist nicht möglich, da hierzu die Voraussetzungen des § 124 ZPO vorliegen müssen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1, § 124 ;
Fundstellen
JurBüro 1993, 28
JurBüro 1993, 52