OLG Bremen - Beschluß vom 30.01.1997
5 WF 137/96
Normen:
BGB § 1372, § 1378, § 1381 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 114, § 623 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 245
OLGReport-Bremen 1997, 158

OLG Bremen - Beschluß vom 30.01.1997 (5 WF 137/96) - DRsp Nr. 1998/16633

OLG Bremen, Beschluß vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 5 WF 137/96

DRsp Nr. 1998/16633

1. Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn die arme Partei ihren Zugewinnausgleichsanspruch in voller Höhe geltend macht anstatt eine Teilklage zu erheben. 2. Die Rechtsverfolgung ist auch nicht deshalb mutwillig, weil die arme Partei den Zugewinnausgleichsanspruch bereits im Verbundverfahren hätte geltend machen können. Ansonsten würde man die mittellose Partei zur Geltendmachung im Verbundverfahren zwingen, was gegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Parteien verstieße.