LG Offenburg - Beschluß vom 08.07.1988
4 T 60/88
Normen:
BGB § 1746 ; EGBGB Art. 23 ; FGG § 16a;
Fundstellen:
StAZ 1988, 355
Vorinstanzen:
AG Offenburg,

LG Offenburg - Beschluß vom 08.07.1988 (4 T 60/88) - DRsp Nr. 1996/23393

LG Offenburg, Beschluß vom 08.07.1988 - Aktenzeichen 4 T 60/88

DRsp Nr. 1996/23393

1. Es muß nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen bei der Novellierung des internationalen Privatrechts davon ausgegangen werden, daß das Genehmigungserfordernis nach § 1746 Abs. 1 Satz 4 BGB dann nicht zu beachten ist, wenn es um die Prüfung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung gemäß § 16a FGG geht. 2. Deshalb ist die in der Schweiz nach Schweizer Recht durchgeführte Adoption eines deutschen Kindes durch einen Schweizer Staatsangehörigen anzuerkennen und dem Geburtseintrag beizuschreiben, ohne daß es einer -nach Schweizer Recht nicht erforderlichen- nachträglichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Einwilligung des Kindes nach § 1746 Abs. 1 Satz 4 BGB bedarf.

Normenkette:

BGB § 1746 ; EGBGB Art. 23 ; FGG § 16a;
Vorinstanz: AG Offenburg,
Fundstellen
StAZ 1988, 355