OLG Brandenburg - Urteil vom 13.03.1996
4 U 129/95
Normen:
EGBGB Art. 233 § 11, § 12, § 16 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ErbPrax Nr. 131/96
OLGReport-Brandenburg 1996, 145
VIZ 1996, 728

OLG Brandenburg - Urteil vom 13.03.1996 (4 U 129/95) - DRsp Nr. 1997/1982

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.1996 - Aktenzeichen 4 U 129/95

DRsp Nr. 1997/1982

»1. Für den Anspruch des Berechtigten nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kommt es auf ein Verschulden des Erben nicht an. 2. Der Erbe kann sich diesem Anspruch gegenüber nicht darauf berufen, daß er die ihm - nach Inkrafttreten des 2. VermRÄndG - zugeflossene Gegenleistung ganz oder teilweise verbraucht habe. Die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB ist insoweit weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 11, § 12, § 16 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Das klagende Land macht Ansprüche auf Auflassung von Bodenreformland und Auskehrung des durch den Verkauf von Bodenreformland erzielten Erlöses geltend.

Erbgänge nach Tod des Bodenreformbauern

Eingetragener Eigentümer des in der Gemarkung D. gelegenen und im Grundbuch von D. eingetragenen land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes Flur 2 (fünf Flurstücke), Flur 5 (1 Flurstück) und Flur 4 (zwei Flurstücke) war der Landarbeiter F. Abteilung II des genannten Grundbuches enthielt einen Bodenreformvermerk.

F. verstarb am 18.9.1955 und wurde gemäß Erbschein des Staatlichen Notariats vom 20.9.1955 von seiner Ehefrau ... allein beerbt. Diese verstarb am 26.11.1975; ihre Alleinerbin ist die Beklagte gemäß Erbschein des Staatlichen Notariats vom 15.1.1976.

Veräußerungen nach 1990 Auflassungsbegehren des Landes Prozeßgeschichte