BFH - Urteil vom 13.10.1994
IV R 100/93
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 2, § 155 Abs. 4, 5, § 239 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1995, 1338
BB 1995, 970
BFHE 176, 510
BStBl II 1995, 484
DB 1995, 1213
FamRZ 1995, 1355
NJW 1995, 2184
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 13.10.1994 (IV R 100/93) - DRsp Nr. 1995/4418

BFH, Urteil vom 13.10.1994 - Aktenzeichen IV R 100/93

DRsp Nr. 1995/4418

»1. Für die Bekanntgabe eines zusammengefaßten Bescheids an Ehegatten reicht es aus, daß eine Ausfertigung an sie unter ihrer gemeinsamen Anschrift adressiert und von der Post in das Postfach eines Ehegatten eingelegt wird. 2. Haben sich Ehegatten gegenseitig zum Empfang eines zusammengefaßten Steuerbescheids bevollmächtigt, ist auch die Bekanntgabe eines zusammengefaßten Bescheids über Hinterziehungszinsen an einen Ehegatten mit Wirkung für den anderen Ehegatten zulässig, weil sich die Bevollmächtigung auf den Zinsbescheid erstreckt.«

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 2, § 155 Abs. 4, 5, § 239 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1982 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger betreibt als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in X,...-Straße 3, eine Praxis, für die er ein Postfach unterhält.