OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.05.1994 (10 UF 1206/94) - DRsp Nr. 1994/12916
OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.05.1994 - Aktenzeichen 10 UF 1206/94
DRsp Nr. 1994/12916
1. Gemäß § 120 Abs. 4ZPO können nachträglich Ratenzahlungen angeordnet werden, wenn der Partei aus der Versteigerung eines Hauses ein Übererlös zufließt (hier: 54.000 DM).2. Die Regelung des § 88 Abs. 2 Nr. 7BSHG, wonach ein selbst bewohntes Hausgrundstück zum sogenannten Schonvermögen gehört, ist auf Barvermögen auch dann nicht anzuwenden, wenn dieses dem Erwerb eines entsprechenden Eigenheimes dienen soll.