LG Lübeck - Beschluß vom 02.11.1983
7 T 866/83
Normen:
BGB § 1741 Abs. 1, § 1755 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1985, 329

LG Lübeck - Beschluß vom 02.11.1983 (7 T 866/83) - DRsp Nr. 1996/23388

LG Lübeck, Beschluß vom 02.11.1983 - Aktenzeichen 7 T 866/83

DRsp Nr. 1996/23388

1. Gerade im Fall der vom Gesetz als Ausnahme von der Regel zugelassenen Adoption eines nichtehelichen Kindes durch seinen Vater oder seine Mutter hat das Gericht besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Adoption angesichts des Verlustes des Unterhaltsanspruches und des Erbrechtes dem anderen leiblichen Erzeuger gegenüber tatsächlich dem Wohl des Kindes dient. 2. Ergibt sich bei dieser Abwägung, daß die Besserstellung des Kindes bei Durchführung der Adoption lediglich in dem als gering zu bewertenden Statusgewinn eines ehelichen Kindes liegt, wird angesichts der schwerwiegenden vermögensrechtlichen Nachteile die Adoption nur ausnahmsweise seinem Wohle dienen.

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 1, § 1755 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAVorm 1985, 329