RG - Urteil vom 12.08.1938
4 D 483/38
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JW 1938, 2734

RG - Urteil vom 12.08.1938 (4 D 483/38) - DRsp Nr. 1996/20664

RG, Urteil vom 12.08.1938 - Aktenzeichen 4 D 483/38

DRsp Nr. 1996/20664

1. Gewalt i.S. von § 177 StGB wird schon dann angewandt, wenn in irgendeiner Weise körperliche Kraft zur Überwindung eine geleisteten oder erwarteten Widerstands eingesetzt wird. 2. Ein bestimmtes Maß von Gewalt, insbesondere ein solches, dessen sich die angegriffene Person nicht mit Erfolg erwehren könnte, ist nicht erforderlich. 3. Es genügt auch, wenn die körperliche Gewalt nur darauf abzielt, die betreffende Person zu dem Entschluß zu bewegen, ihren Widerstand aufzugeben.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen
JW 1938, 2734