OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.07.1999
9 WF 94/99
Normen:
ZPO § 114, § 124, § 127 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 174
OLGR-Brandenburg 2000, 61
OLGReport-Brandenburg 2000, 61

OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.07.1999 (9 WF 94/99) - DRsp Nr. 2000/4063

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.1999 - Aktenzeichen 9 WF 94/99

DRsp Nr. 2000/4063

1. Grundsätzlich kann das Familiengericht Beschlüsse, die der einfachen Beschwerde unterliegen, frei abändern, wohingegen bei Beschlüssen, die mit einem befristeten Rechtsmittel angreifbar sind, eine Innenbindung des Gerichts besteht, die eine Abänderung nicht mehr zulässt. 2. Anders als ein Beschluss, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnt und der mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO anfechtbar ist, ist ein Prozesskostenhilfe bewilligender Beschluss nicht nur nicht mit der sofortigen Beschwerde sondern überhaupt nicht anfechtbar, so dass schon aus diesen Grund eine Innenbindung des Gerichts besteht. 3. Im übrigen regelt § 124 ZPO abschließend die Möglichkeiten, unter denen das Gericht eine sachlich fehlerhafte Bewilligung von Prozesskostenhilfe korrigieren kann.

Normenkette:

ZPO § 114, § 124, § 127 ;
Fundstellen
MDR 2000, 174