OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.06.1999
9 UF 122/99
Normen:
BGB § 1684, § 1686 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 2000, 72
FuR 2000, 171
NJW-RR 2000, 882

OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.06.1999 (9 UF 122/99) - DRsp Nr. 2000/4064

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.1999 - Aktenzeichen 9 UF 122/99

DRsp Nr. 2000/4064

1. Grundsätzlich kann der Wille eines (hier:14 jährigen nichtehelich geborenen) Kindes nicht der allein entscheidende Grund für den Ausschluss eines Umgangsrechts mit dem Vater sein, da auch das Umgangsrecht (wie das Sorgerecht des anderen Elternteils) unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. 2. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Einstellung des Kindes gegen ein Umgangsrecht auf subjektiv beachtlichen und verständlichen Beweggründen beruht, da in solchen Fällen die gewaltsame Durchsetzung des Umgangsrechts mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes unvereinbar wäre. 3. Triftige Gründe, die ein Umgangsrecht aus Sicht eines Kindes zu Recht unmöglich erscheinen lassen, liegen nicht darin, dass der Umgangsberechtigte früher einmal den Umgang nicht abwechslungsreich gestaltet hat, dass das Kind sonstige umfangreiche (sportliche) Aktivitäten entwickelt und dass die Integration in die neue Familie mit Stiefvater und Stiefbruder als vordringlich empfunden wird. 4. Ein Auskunftsanspruch (hier: Informationen über Zeit und Ort sportlicher Aktivitäten sowie über die Verwendung von Geldgeschenken des Vaters) kann neben dem persönlichen Verkehr mit dem Kind gewährt werden, auch wenn es sich grundsätzlich um einen Ersatz für das persönliche Umgangsrecht handelt.

Normenkette:

BGB § 1684, § 1686 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAVorm 2000, 72
FuR 2000, 171