OLG Thüringen - Urteil vom 19.12.1996
UF 160/96
Normen:
BGB § 1374 ; EGBGB Art. 234 § 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1028

OLG Thüringen - Urteil vom 19.12.1996 (UF 160/96) - DRsp Nr. 1999/1386

OLG Thüringen, Urteil vom 19.12.1996 - Aktenzeichen UF 160/96

DRsp Nr. 1999/1386

1. Haben Eheleute, die bis zum 03.10.1990 im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des FGB gelebt haben, danach wieder einen Ehevertrag geschlossen noch eine Erklärung nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB zugunsten des alten Güterstandes abgegeben, dann gelten mithin seit dem Wirksamwerden des Beitritts die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. 2. Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 BGB ist in einem solchen Fall das Alleineigentum der Parteien zum 03.10.1990 sowie der Anteil an dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen gemeinschaftlichen Vermögen. 3. Leben beide Parteien in den neuen Ländern, dann muß wegen der unterschiedlichen Preisentwicklung in den neuen und alten Bundesländern für die in Indexierung der Lebenshaltungskostenindex für die neuen Länder angewandt werden.