BGH - Urteil vom 18.02.1976
3 StR 523/75
Normen:
StGB § 25 Abs. 2, § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, §§ 223, 223a ;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg,

BGH - Urteil vom 18.02.1976 (3 StR 523/75) - DRsp Nr. 1995/8579

BGH, Urteil vom 18.02.1976 - Aktenzeichen 3 StR 523/75

DRsp Nr. 1995/8579

1. Haben zwei Täter die Tat als Mittäter begangen, muß sich der eine den Tatbeitrag des anderen zurechnen lassen. 2. Der dem Opfer abgenötigte Mundverkehr, der es besonders erniedrigt und von ihm als ekelhaft empfunden wird, ist keine Vorbereitungshandlung der versuchten Vergewaltigung und hat eigenen rechtlichen Unwert, der durch den Tatbestand des § 177 StGB nicht voll ausgeschöpft wird. 3. a) Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wird vom Tatbestand der Vergewaltigung nur dann umfaßt mit der Folge, daß er im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter diesem zurücktritt, wenn es sich um eine im Vollzug des erzwungenen Geschlechtsverkehrs selbst liegende Körperverletzung des Opfers (üble, unangemessene Behandlung) handelt, die als notwendige oder doch regelmäßige Erscheinungsform einer Vergewaltigung in dieser aufgeht. b) Das gilt jedoch nicht mehr für solche Verletzungen, die der Täter dem Opfer durch Schläge und Würgen beibringt. Derartige Betätigungen sind keine Merkmale, die der § 177 StGB begrifflich in sich schließt.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2, § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, §§ 223, 223a ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten M. und F. wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter Vergewaltigung, M. außerdem wegen eines hierzu in Tateinheit stehenden Verbrechens der sexuellen Nötigung, zu Freiheitsstrafen verurteilt.