BGH - Urteil vom 22.02.1978
2 StR 460/77
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen,

BGH - Urteil vom 22.02.1978 (2 StR 460/77) - DRsp Nr. 1996/20622

BGH, Urteil vom 22.02.1978 - Aktenzeichen 2 StR 460/77

DRsp Nr. 1996/20622

1. Hat der Angeklagte sein Opfer "mit festem Griff am Hals angepackt, dabei zugedrückt" und schließlich gedroht, "brutal" zu werden, steht die Annahme, das Maß der vom Angeklagten zur Durchsetzung seines Willens angewandten Gewalt sei "als nicht sonderlich hoch" einzustufen, nicht im Einklang mit den insoweit zum Tathergang getroffenen Feststellungen. 2. Soweit es um die äußeren Umstände des Tatgeschehens geht, können grundsätzlich nur besondere, nicht alltägliche Umstände ein Abweichen vom Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB rechtfertigen, wie etwa frühere persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten, das Anstreben eines ernsten Liebesverhältnisses von seiten des Täters oder vorangegangenes, falsche Hoffnungen erweckendes Verhalten des Opfers.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Bestimmung einer Sperrfrist für eine neue Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 69, 69 a StGB hat sie nicht entsprochen.