LG Berlin - Beschluß vom 05.05.1997 (87 T 366/96) - DRsp Nr. 1998/138
LG Berlin, Beschluß vom 05.05.1997 - Aktenzeichen 87 T 366/96
DRsp Nr. 1998/138
1. Im Betreuungsvergütungsverfahren sind bei der Prüfung der Mittellosigkeit des Betreuten dessen Vermögensverhältnisse am Ende des Abrechnungszeitraumes, für den der Betreuer die Vergütung begehrt, entscheidend und nicht die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung einer Vergütung, gegebenenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Beschwerde maßgebend.2. Das Schonvermögen des Betroffenen beträgt regelmäßig 4500 DM entsprechend § 88 Abs. 2 Ziff. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziff. 1b der zu § 88 Abs. 2 Ziff. 8 erlassenen Verordnung.