LG Hamburg - Beschluß vom 09.12.1994
101 T 226/94
Normen:
PStG § 61 Abs. 1 ; BGB § 2353 ;
Fundstellen:
StAZ 1997, 72

LG Hamburg - Beschluß vom 09.12.1994 (101 T 226/94) - DRsp Nr. 1998/153

LG Hamburg, Beschluß vom 09.12.1994 - Aktenzeichen 101 T 226/94

DRsp Nr. 1998/153

1. Im Erbscheinsverfahren kann eine Einsichtnahme in ein Personenstandsregister erfolgen, wenn der Antragsteller, der kein Ehegatte, Vorfahre oder Abkömmling des Erblassers ist, ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme bzw. Auskunftserteilung glaubhaft macht. 2. Zur Glaubhaftmachung sind folgende Voraussetzungen erforderlich: a)eine ausreichende Glaubhaftmachung, daß der Antragsteller Erbe sei und einen Erbscheinsantrag gestellt habe oder stellen werde, b)ein Nachweis über den Sterbefall des Erblassers,