OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.10.1990
1 U 284/88
Normen:
GKG § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ; ZPO § 4 Abs.1;
Fundstellen:
NJW 1991, 643
Rpfleger 1991, 176

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.10.1990 (1 U 284/88) - DRsp Nr. 1996/22945

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 15.10.1990 - Aktenzeichen 1 U 284/88

DRsp Nr. 1996/22945

1. Im Gegensatz zu den Auswirkungen auf die Kosten im Fall einer Erhöhung des Streitwertes während des Laufs einer Instanz, § 15 Abs. 1 GKG, ist der Fall der Wertminderung nicht gesetzlich geregelt. 2. Für den Fall, daß ein Anspruch auf Zahlung einer Schuld in Auslandswährung geltend gemacht wird, ist für die Wertberechnung immer der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung für die Berechnung der Kosten zugrundezulegen, auch wenn der Wert dadurch geringer ist als zu Beginn der Instanz (Stichwort: Kursverfall).

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ; ZPO § 4 Abs.1;
Fundstellen
NJW 1991, 643
Rpfleger 1991, 176