OLG Brandenburg - Beschluß vom 09.09.1997
10 WF 87/97
Normen:
ZPO § 114, § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1301

OLG Brandenburg - Beschluß vom 09.09.1997 (10 WF 87/97) - DRsp Nr. 1999/1162

OLG Brandenburg, Beschluß vom 09.09.1997 - Aktenzeichen 10 WF 87/97

DRsp Nr. 1999/1162

1. Im Prozeßkostenhilfeverfahren genügt ein Selbständiger seiner Pflicht, die Einkommensverhältnisse darzulegen, wenn er eine Einnahme-Überschußrechnung für das Vorjahr vorlegt. 2. Ebenso wie im Unterhaltsrecht ist auch bei der Ermittlung des Einkommens Selbständiger im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren nicht jeder steuerrechtlich zulässige Abzugsposten zugunsten des Bedürftigen zu berücksichtigen. Hier kommen insbesondere solche Betriebsausgaben in Betracht, denen nicht in vollem Umfang tatsächliche Belastungen gegenüberstehen, etwa die Abschreibungen. 3. In Ehesachen ist die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes wegen der grundsätzlich existentiellen Bedeutung erforderlich. Auch die schreib- und geschäftsgewandte Partei hat das Recht, die Sache wiederholt mit einem Anwalt mündlich zu besprechen.

Normenkette:

ZPO § 114, § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen