OLG Bamberg - Urteil vom 23.04.1992 (2 UF 294/91) - DRsp Nr. 1994/8134
OLG Bamberg, Urteil vom 23.04.1992 - Aktenzeichen 2 UF 294/91
DRsp Nr. 1994/8134
1. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB (hier: schwere Verfehlung durch Abwendung vom Unterhaltsschuldner) sind die Gründe aufzuklären, die zu dem Zerwürfnis zwischen den Parteien geführt haben.2. Die Prüfung des § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Rechtsfolge "Unterhalt nach Billigkeit" ist zu trennen von der Prüfung des § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB, Wegfall der Unterhaltsverpflichtung wegen grober Unbilligkeit.3. Ein erstinstanzliches Urteil ist wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers im Sinne des § 539ZPO, nämlich Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht der §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3ZPO, aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn das Erstgericht während des ganzen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt die Frage der Verwirkung nach § 1611 Abs. 1BGB mit den Parteien erörtert, dann jedoch sein klageabweisendes Urteil auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat.
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