OLG Bamberg - Urteil vom 23.04.1992
2 UF 294/91
Normen:
BGB § 1601, § 1610 Abs. 2, § 1611 Abs. 1 ; ZPO § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3, § 539 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 459

OLG Bamberg - Urteil vom 23.04.1992 (2 UF 294/91) - DRsp Nr. 1994/8134

OLG Bamberg, Urteil vom 23.04.1992 - Aktenzeichen 2 UF 294/91

DRsp Nr. 1994/8134

1. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB (hier: schwere Verfehlung durch Abwendung vom Unterhaltsschuldner) sind die Gründe aufzuklären, die zu dem Zerwürfnis zwischen den Parteien geführt haben. 2. Die Prüfung des § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Rechtsfolge "Unterhalt nach Billigkeit" ist zu trennen von der Prüfung des § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB, Wegfall der Unterhaltsverpflichtung wegen grober Unbilligkeit. 3. Ein erstinstanzliches Urteil ist wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers im Sinne des § 539 ZPO, nämlich Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht der §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO, aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn das Erstgericht während des ganzen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt die Frage der Verwirkung nach § 1611 Abs. 1 BGB mit den Parteien erörtert, dann jedoch sein klageabweisendes Urteil auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat.