OLG Bamberg - Beschluß vom 16.11.1992
7 WF 182/92
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4, § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 232

OLG Bamberg - Beschluß vom 16.11.1992 (7 WF 182/92) - DRsp Nr. 1996/3223

OLG Bamberg, Beschluß vom 16.11.1992 - Aktenzeichen 7 WF 182/92

DRsp Nr. 1996/3223

1. Im Rahmen der Überprüfung der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO ist ebenso wie bei erstmaliger Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eine Saldierung des Vermögens durchzuführen. Stehen Vermögenswerten entsprechende Schulden gegenüber, dann liegt kein für die Finanzierung des Prozesses einsetzbares Vermögen vor. 2. Ist zugeflossenes Vermögen schon vor der Anfrage nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO wieder ausgegeben, so hängt die erstmalige Anordnung von Raten aus dem Vermögen davon ab, ob Vermögen mutwillig verschleudert wurde (hier verneint bei auch für Möbelkäufe ausgegebenen 10.000 DM, obwohl die Partei im Rahmen der Scheidung die komplette Wohnungseinrichtung erhalten hatte, und ansonsten sehr engen wirtschaftliche Verhältnissen).

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4, § 115 Abs. 2 ;

Hinweise: