OLG Bamberg - Beschluß vom 11.04.1994 (2 WF 45/94 und 2 WF 50/94) - DRsp Nr. 1994/8110
OLG Bamberg, Beschluß vom 11.04.1994 - Aktenzeichen 2 WF 45/94 und 2 WF 50/94
DRsp Nr. 1994/8110
1. Im Rahmen eines Verfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge kann eine vorläufige Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts ergehen, da spätestens durch diese Entscheidung das Umgangsrecht zum weiteren Verfahrensgegenstand des Sorgerechtsverfahrens wird mit der Folge, daß der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Grundsatz, daß eine vorläufige Anordnung ohne ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nicht ergehen kann, nicht verletzt wird.2. Nur der Verdacht des sexuellen Mißbrauchs der Kinder durch den Umgangsberechtigten rechtfertigt nicht ohne weiteres den völligen Ausschluß jeglichen Umgangs. Vielmehr ist in jedem Fall das Gewicht des Tatverdachts abzuwägen.