OLG Dresden - Beschluß vom 26.10.1999
15 W 1698/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1836a, § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 551

OLG Dresden - Beschluß vom 26.10.1999 (15 W 1698/99) - DRsp Nr. 2000/8531

OLG Dresden, Beschluß vom 26.10.1999 - Aktenzeichen 15 W 1698/99

DRsp Nr. 2000/8531

1. Im Sinne des § 1 Abs. 1 BVormVG ist eine Meisterausbildung in der Textilbranche für die Führung von Betreuungen nicht nutzbar. 2. Eine spätere einjährige Fortbildung der Betreuerin zur Bürokauffrau mit den Inhalten allgemeine Wirtschaftslehre, Bürowirtschaft, Betriebswirtschaft, kaufmännisches Rechnungswesen und Informationsverarbeitung ist dagegen im Sinne des § 1 Abs. 1 BVormVG für die Führung von Betreuungen nutzbar; sie entspricht ihrem Umfang aber nicht einer nach dreijähriger Ausbildung abgeschlossener Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1836a, § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 551