Zu Ziff. 1 unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (Beschluß vom 15.11.1994, Az. 1 W 3454/94, FamRZ 1995, 227) und unter Übernahme der ständigen Recht des BayObLG wie etwa im Beschluß vom 22.6.1995, Az. 3Z BR 66/95, FamRZ 1995, 1375
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