BGH - Urteil vom 06.12.1978
2 StR 534/78
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Urteil vom 06.12.1978 (2 StR 534/78) - DRsp Nr. 1996/20625

BGH, Urteil vom 06.12.1978 - Aktenzeichen 2 StR 534/78

DRsp Nr. 1996/20625

1. In der Äußerung Was ist, wenn ich eine Pistole dabei habe! Du willst bestimmt nicht sterben! liegt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. 2. Liegt die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB aus tatsächlichen Gründen fern, bedarf es keiner ins einzelne gehenden Begründung für seine Nichtanwendung.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und aus dieser Strafe und den Einzelstrafen einer durch ein früheres Urteil erkannten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Mit seiner Revision macht der Angeklagte geltend, der Schuldspruch wegen Vergewaltigung werde durch die hierzu getroffenen Feststellungen weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite getragen. Der damit erhobenen Sachrüge muß der Erfolg versagt bleiben.