OLG Hamm - Beschluß vom 05.09.1984
10 WF 577/84
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1, Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 121 Nr. 2
FamRZ 1984, 1245

OLG Hamm - Beschluß vom 05.09.1984 (10 WF 577/84) - DRsp Nr. 1995/7626

OLG Hamm, Beschluß vom 05.09.1984 - Aktenzeichen 10 WF 577/84

DRsp Nr. 1995/7626

1. In einem isolierten Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist, da der Fall einer vorgeschriebenen Vertretung durch Anwälte nach § 121 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist, den Parteien ein Prozeßbevollmächtigter im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nur beizuordnen, wenn dies erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist (Grundsatz der sogenannten "Waffengleichheit"). 2. Haben sich die Parteien (hier beide Studenten) unter Vermittlung des Kreisjugendamtes über das Umgangsrecht geeinigt, so rechtfertigt wenigstens die Schwierigkeit des Falles eine Beiordnung nicht. Gegen eine Beiordnung spricht zudem die Amtsermittlungspflicht des Gerichts und die Tatsache, daß im Rahmen der Erörterung über das Umgangsrecht weniger rechtliche Fragen als solche des Kindeswohls zu behandeln sind.