LG Berlin - Beschluß vom 08.02.1996
83 T 490/95
Normen:
BGB § 1896 ; GG Art. 13 ;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 111
FamRZ 1996, 821
NJWE-FER 1997, 55

LG Berlin - Beschluß vom 08.02.1996 (83 T 490/95) - DRsp Nr. 1996/23369

LG Berlin, Beschluß vom 08.02.1996 - Aktenzeichen 83 T 490/95

DRsp Nr. 1996/23369

»1. Ist die Erhaltung der Wohnung für einen Betreuten nur möglich, wenn der Wohnungsbetreuer einen vertragsmäßigen Zustand der Wohnung herstellt, und muß der Betreuer zu diesem Zweck die Wohnung betreten können, so kann dem Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" auch der Aufgabenkreis "Zutritt zur Wohnung" übertragen werden. 2. Das Recht zur Ausübung von Zwang darf dem Wohnungsbetreuer auch in solchen Fällen nicht als Aufgabenkreis übertragen werden. 3. Zur Ausübung von Zwang beim Zutritt zur Wohnung ist der Betreuer in einem gesonderten Verfahren zu ermächtigen, in dem die Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit des Eindringens in die Wohnung konkret geprüft und der Betreute hierzu gehört werden muß. Grundlage hierfür ist mangels einfachgesetzlicher Regelung Art. 13 Abs. 2 GG

Normenkette:

BGB § 1896 ; GG Art. 13 ;