OLG Stuttgart - Beschluß vom 13.04.1994
15 WF 100/94
Normen:
BGB § 1601, § 1603 Abs. 2, § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1403
NJW-RR 1995, 776

OLG Stuttgart - Beschluß vom 13.04.1994 (15 WF 100/94) - DRsp Nr. 1995/1981

OLG Stuttgart, Beschluß vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 15 WF 100/94

DRsp Nr. 1995/1981

1. Ist eine barunterhaltspflichtige Mutter erneut verheiratet und Mutter eines weiteren minderjährigen Kindes geworden, so bleibt sie auch dann zur Weiterzahlung des Mindestunterhaltes an das minderjährige Kind aus erster Ehe verpflichtet, wenn sie in erster Linie den Haushalt versorgt und daneben mit einem Nettoeinkommen von etwa 750 DM als Putzfrau berufstätig ist. 2. Die Unterhaltspflichtige kann sich nicht auf überobligationsmäßige Tätigkeit berufen, da sie gemäß § 1609 BGB beiden minderjährigen Kindern gleichermaßen Unterhalt schuldet. 3. Die Nebenerwerbsobliegenheit würde nur dann entfallen, wenn dadurch das Kind aus zweiter Ehe unverhältnismäßig belastet würde (hier verneint).