LG Mainz - Beschluß vom 14.12.1992
8 T 254/92
Normen:
BGB § 1908b Abs. 3, § 1897 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 176
Rpfleger 1993, 283

LG Mainz - Beschluß vom 14.12.1992 (8 T 254/92) - DRsp Nr. 1995/2567

LG Mainz, Beschluß vom 14.12.1992 - Aktenzeichen 8 T 254/92

DRsp Nr. 1995/2567

1. Ist eine Behörde zum Betreuer bestellt worden, kann diese nur dann entlassen werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht zuwider läuft und ein sachlich gebotener Anlaß hierfür gegeben ist. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde mit ihrer Entlassung einverstanden ist und zugleich einen neuen persönlichen Betreuer vorschlägt, § 1908b BGB. 3. Die Voraussetzungen für einen Betreuerwechsel dürften in diesem Fall in der Regel nur dann gegeben sein, wenn der Betreuerwechsel in Wahrheit dem eigenen Wunsch des Betreuten entspringt, das Prinzip der Kontinuität der Führung der Betreuung im Interesse des Betreuten nicht entgegensteht oder Anlaß besteht, die Amtsprüfung des bisherigen Betreuers auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit zu prüfen.