OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.11.1999 (9 UF 80/98) - DRsp Nr. 2000/4058
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.1999 - Aktenzeichen 9 UF 80/98
DRsp Nr. 2000/4058
1. Ist eine Vereinbarung der Parteien im Scheidungstermin über die Behandlung angleichungsdynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich ausweislich des Protokolls weder vorgespielt noch genehmigt worden, so ist die entsprechende Vereinbarung gemäß §§ 1587o, 125 S. 1 BGB formunwirksam.2. Die Genehmigung durch das Gericht nach § 1587o Abs. 2 S. 3 BGB, die auch konkludent dadurch erteilt werden kann, dass das Gericht die Vereinbarung seiner Entscheidung zugrundelegt, heilt die Formunwirksamkeit nicht.