OLG Bremen - Beschluß vom 14.07.1992 (5 WF 54/92) - DRsp Nr. 1996/3235
OLG Bremen, Beschluß vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 5 WF 54/92
DRsp Nr. 1996/3235
1. Ist einer armen Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet, so kommt die Beiordnung eines anderen Anwalts nur dann in Betracht, wenn ein Grund vorliegt, der auch eine auf eigene Kosten prozessierende Partei zu einem Anwaltswechsel veranlaßt hätte.2. Die Beiordnung eine anderen Anwalts mit der Einschränkung, daß Gebühren nur zu erstatten sind, soweit sie nicht schon in der Person des ersten Anwalts entstanden sind, ist rechtswidrig, aber gleichwohl wirksam, da auch rechtswidrige Entscheidungen grundsätzlich Wirkung entfalten.3. Eine Beschränkung der Beiordnung mit dem Einverständnis des beizuordnenden Anwalts ist möglich.