OLG Hamm - Beschluß vom 06.02.1984 (15 U 23/83) - DRsp Nr. 1995/7628
OLG Hamm, Beschluß vom 06.02.1984 - Aktenzeichen 15 U 23/83
DRsp Nr. 1995/7628
1. Ist im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren des Mannes die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt worden, so kann der Mehrverkehrszeuge erstmals nach Abschluß der ersten Instanz dem Rechtsstreit durch Einlegung der Berufung beitreten (Nebenintervention).2. Nach § 67ZPO haben Erklärungen und Prozeßhandlungen der Hauptpartei (hier des beklagten Kindes) Vorrang vor denen des Nebenintervenienten, da ein Fall der streitgenössischen Nebeninterventioen, § 69ZPO, nicht vorliegt.3. Widerspricht die Hauptpartei der Berufung des Nebenintervenienten, so ist sie durch Beschluß nach § 519bZPO als unzulässig zu verwerfen.