OLG Bamberg - Beschluß vom 21.07.1997
7 UF 128/95
Normen:
BGB § 1671, § 1672 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1462

OLG Bamberg - Beschluß vom 21.07.1997 (7 UF 128/95) - DRsp Nr. 1999/1152

OLG Bamberg, Beschluß vom 21.07.1997 - Aktenzeichen 7 UF 128/95

DRsp Nr. 1999/1152

1. Ist in einem streitig ausgetragenen Sorgerechtsverfahren über die elterliche Sorge für zwei (hier: 9 und 14 Jahre alte) Kinder zu entscheiden, dann hat das Gericht nach §§ 1672, 1671 BGB die Regelung zu treffen, die nach Abwägung der gesamten für die Entwicklung der Kinder maßgeblichen Verhältnisse dem Wohl dieser Kinder mutmaßlich am besten entspricht, mit deren Hilfe also das Recht der Kinder auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit den Umständen nach am besten gewährleistet erscheint. Abzuwägen sind deshalb zunächst die Erziehungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils schlechthin, seine Befähigung zu einer möglichst einheitlichen und gleichmäßigen Erziehung der Kinder (Kontinuitätsgrundsatz) sowie Bereitschaft und Kompetenz zur größtmöglichen Unterstützung der Kinder beim Aufbau ihrer Persönlichkeit (Förderungsprinzip). Besondere Berücksichtigung verlangen darüber hinaus nicht nur nach dem Willen des Gesetzgebers sondern schon naturgemäß auch die gefühlsmäßigen Bindungen der Kinder an die Eltern und Geschwister.