BayObLG - Beschluß vom 30.10.1984
BReg 1 Z 75/84
Normen:
BGB § 133, § 158, § 2100, § 2107, § 2069, § 1770 Abs. 1, § 1754 ;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 426

BayObLG - Beschluß vom 30.10.1984 (BReg 1 Z 75/84) - DRsp Nr. 1996/23287

BayObLG, Beschluß vom 30.10.1984 - Aktenzeichen BReg 1 Z 75/84

DRsp Nr. 1996/23287

1. Ist in einer letztwilligen Verfügung von "Kindern" oder "Abkömmlingen" die Rede, so fallen darunter grundsätzlich auch Adoptivkinder des Erblassers oder des Erben. 2. Im Einzelfall kann jedoch eine Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergeben, daß für den Fall, daß ein als Erbe eingesetztes Kind ohne leibliche Abkömmlinge verstirbt und andere Kinder des Erblassers als Nacherben eingesetzt sind, daß derjenige nicht als Abkömmling anzusehen ist, der nach dem Tod des Erblassers von dem verstorbenen Erbe als Volljähriger adoptiert worden ist.

Normenkette:

BGB § 133, § 158, § 2100, § 2107, § 2069, § 1770 Abs. 1, § 1754 ;
Fundstellen
FamRZ 1985, 426