OLG Hamburg - Beschluß vom 29.04.1994
2 Wx 28/94
Normen:
BGB § 1900 Abs. 4, § 1908b Abs. 2 ; BtBG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 138

OLG Hamburg - Beschluß vom 29.04.1994 (2 Wx 28/94) - DRsp Nr. 1995/1557

OLG Hamburg, Beschluß vom 29.04.1994 - Aktenzeichen 2 Wx 28/94

DRsp Nr. 1995/1557

1. Kommt wegen des Fehlens sonstiger Alternativen nur die zuständige Behörde als Betreuer in Frage, so ist ausnahmslos die örtlich zuständige Behörde zu bestellen, das heißt also die Behörde, in deren Bezirk der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der zu treffenden Maßnahme hat, § 3Abs. 1 BtBG. 2. Dementsprechend ist die nunmehr örtlich nicht mehr zuständige Behörde als Betreuer zu entlassen, wenn sie dies beantragt, § 1908b Abs. 2 BGB. 3. Es spielt dabei keine Rolle, daß die bisherige Betreuungsbehörde mehrere Jahre zugunsten des Betreuten tätig war.

Normenkette:

BGB § 1900 Abs. 4, § 1908b Abs. 2 ; BtBG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
BtPrax 1994, 138