OLG Stuttgart - Urteil vom 24.02.1994
10 UF 412/93
Normen:
BGB § 1610a, § 1603 Abs. 1, § 1836 Abs. 2 ; BSHG § 69 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 298
FamRZ 1994, 1407

OLG Stuttgart - Urteil vom 24.02.1994 (10 UF 412/93) - DRsp Nr. 1994/13347

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.1994 - Aktenzeichen 10 UF 412/93

DRsp Nr. 1994/13347

1. Krankheitsbedingter Mehrbedarf erhöht den Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind. 2. Zu dem krankheitsbedingten Mehrbedarf gehören auch die für eine Pflegeperson anfallenden notwendigen Kosten. 3. Wird die Pflege von der Ehefrau des Pflichtigen im Rahmen der sich aus der Ehe ergebenden sittlichen Verpflichtungen unentgeltlich übernommen, so kommt die fiktive Anrechnung eines Entgelts in Höhe des an eine fremde Pflegeperson zu zahlenden Betrages nicht in Frage. 4. Analog den Regelungen der §§ 1836 Abs. 2 BGB, 69 ist jedoch dem Pflichtigen über den Selbstbehalt und den tatsächlich nachgewiesenen Mehrbedarf hinaus ein Betrag zu belassen, der ihm die Möglichkeit gibt, die pflegende Ehefrau angemessen zu entschädigen, ohne daß geprüft werden müßte, ob und in welcher Form der Betrag der Pflegeperson tatsächlich zugute kommt.