OLG Bamberg - Urteil vom 07.07.1994 (2 UF 3/94) - DRsp Nr. 1995/1391
OLG Bamberg, Urteil vom 07.07.1994 - Aktenzeichen 2 UF 3/94
DRsp Nr. 1995/1391
1. Lassen sich im Rahmen einer Abänderungsklage weder aus dem abzuändernden Vergleich selbst noch aus dem damaligen Sitzungsprotokoll oder den vorangegangenen Schriftsätzen die Vergleichsgrundlagen feststellen, so ist der Unterhalt wie bei einer erstmaligen Festlegung zu bemessen.
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