OLG Brandenburg - Beschluß vom 17.02.1994
1 U 001/93
Normen:
ZPO § 93, § 99, § 935, § 940 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 1022

OLG Brandenburg - Beschluß vom 17.02.1994 (1 U 001/93) - DRsp Nr. 1995/2646

OLG Brandenburg, Beschluß vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 1 U 001/93

DRsp Nr. 1995/2646

1. Legt ein durch einstweilige Verfügung verurteilter Antragsgegner gegen den Beschluß Widerspruch ein, soweit er auch zur Tragung der Kosten verurteilt wurde, und hält das Amtsgericht die einstweilige Verfügung auch im Kostenpunkt aufrecht, so ist in analoger Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung möglich. 2. Eine nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht statthafte Berufung ist in eine sofortige Beschwerde umzudeuten. 3. Das Rechtsmittel ist auch erfolgreich, wenn der Verfügungsbeklagte mit der durch die einstweilige Verfügung geforderten Leistung nicht im Verzug war und er sie durch die Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung sofort anerkannt hat. Die Kosten sind in einem solchen Fall dem Verfügungskläger aufzuerlegen, § 93 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 93, § 99, § 935, § 940 ;
Fundstellen
NJW-RR 1994, 1022