OLG Hamburg - Beschluß vom 13.12.1989
12 WF 166/89
Normen:
ZPO § 567, § 707, § 769 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 431
NJW-RR 1990, 394

OLG Hamburg - Beschluß vom 13.12.1989 (12 WF 166/89) - DRsp Nr. 1996/17099

OLG Hamburg, Beschluß vom 13.12.1989 - Aktenzeichen 12 WF 166/89

DRsp Nr. 1996/17099

1. Lehnt das Gericht im Rahmen einer negativen Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt den Antrag nach § 769 ZPO auf Einstellung Zwangsvollstreckung ab, so enthält dieser Beschluß eine Zurückweisung des Verfahrensgesuchs i.S.d. § 567 ZPO. Dies stellt eine Entscheidung des Gerichts als Prozeßgericht dar und nicht als Gericht der Zwangsvollstreckung, so daß hier weder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO (so die wohl h.M., vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 769 RN 13) noch etwa in Analogie zu § 707 ZPO ein Rechtsmittel ganz ausscheidet, sondern die einfache Beschwerde eingreift. 2. Vor Rechtshängigkeit darf das Gericht einen Einstellungsbeschluß nach § 769 ZPO nur erlassen, wenn die Voraussetzungen für eine Zustellung der Klage entweder durch Zahlung der Verfahrensgebühr oder durch Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - eventuell auch aufgrund eines Antrags nach § 65 Abs. 7 GKG geschaffen sind.

Normenkette:

ZPO § 567, § 707, § 769 ;

Hinweise:

Auch die Frage, ob zumindest bei der leugnenden (negativen) Feststellungsklage die Anordnung nach § 769 ZPO entsprechend möglich ist, ist streitig. Bejahend neben OLG Hamburg auch OLG Hamm, FamRZ 1981, 694 und OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 694 m.w.N. Dagegen OLG Frankfurt/M., FamRZ 1989, 88

Vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 1990, 1379

Fundstellen
FamRZ 1990, 431
NJW-RR 1990, 394