OLG Dresden - Urteil vom 15.09.1999
20 UF 130/99
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1, § 1612a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 22
FamRZ 2000, 296
FuR 2000, 281

OLG Dresden - Urteil vom 15.09.1999 (20 UF 130/99) - DRsp Nr. 2000/4079

OLG Dresden, Urteil vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 20 UF 130/99

DRsp Nr. 2000/4079

1. Macht ein minderjähriges Kind seinen Anspruch auf 100 Prozent des Regelbetrags geltend, so bedarf es nicht der näheren Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. seines Bedarfs. 2. Dem Unterhaltsverpflichteten bleibt es überlassen, sein mangelndes Leistungsvermögen geltend zu machen, sei es in Form eines Herabsetzungsverlangens, sei es durch gänzliches Leugnen einer Verpflichtung. Immer muss er aber die insoweit maßgeblichen Tatsachen darlegen und beweisen.