OLG Dresden - Urteil vom 15.09.1999 (20 UF 130/99) - DRsp Nr. 2000/4079
OLG Dresden, Urteil vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 20 UF 130/99
DRsp Nr. 2000/4079
1. Macht ein minderjähriges Kind seinen Anspruch auf 100 Prozent des Regelbetrags geltend, so bedarf es nicht der näheren Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. seines Bedarfs. 2. Dem Unterhaltsverpflichteten bleibt es überlassen, sein mangelndes Leistungsvermögen geltend zu machen, sei es in Form eines Herabsetzungsverlangens, sei es durch gänzliches Leugnen einer Verpflichtung. Immer muss er aber die insoweit maßgeblichen Tatsachen darlegen und beweisen.
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