LG München I - Beschluß vom 27.11.1997
13 T 16609/97
Normen:
BGB § 1854, § 1857a, § 1908i;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 83
FamRZ 1998, 701

LG München I - Beschluß vom 27.11.1997 (13 T 16609/97) - DRsp Nr. 1998/13903

LG München I, Beschluß vom 27.11.1997 - Aktenzeichen 13 T 16609/97

DRsp Nr. 1998/13903

1. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung des Betreuers von der Rechnungslegungspflicht ist ausschließlich das Wohl des Betroffenen, das bei der Beibehaltung der gesetzlichen Befreiungen gefährdet wäre und dessen Gefährdung nur durch die Aufhebung der Befreiungen verhindert werden kann. 2. Das Wohl des Betroffenen ist gefährdet, wenn der Betreuer (hier: Sohn des Betroffenen) ein erhebliches Vermögen (hier: ca. 1100000 DM) zu verwalten hat, seine Sachkunde hierfür nicht konkret dargelegt ist und seine Persönlichkeitsstruktur keine Gewähr dafür bietet, daß er Ratschläge Dritter annimmt oder einholt und beachtet.

Normenkette:

BGB § 1854, § 1857a, § 1908i;
Fundstellen
BtPrax 1998, 83
FamRZ 1998, 701