OLG Dresden - Beschluss vom 22.10.1999
10 UF 360/99
Normen:
BGB § 1361b Abs. 2 ; HausratsVO § 18a;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1104

OLG Dresden - Beschluss vom 22.10.1999 (10 UF 360/99) - DRsp Nr. 2001/3618

OLG Dresden, Beschluss vom 22.10.1999 - Aktenzeichen 10 UF 360/99

DRsp Nr. 2001/3618

1. Mit Auflösung der Ehe endet die Zulässigkeit eines isolierten Verfahrens nach § 1361b Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 18a HausratsVO. Ein nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils gestellter Antrag ist ohne Sachprüfung als unzulässig abzuweisen. 2. Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung aus einem konkludent geschlossenen Vertrag scheidet aus, wenn der Ehegatte, der die im Eigentum des anderen Ehegatten stehende Wohnung weiterhin nutzt, dem anderen Ehegatten die Rückkehr nicht verweigert und die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung stets abgelehnt hat.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 2 ; HausratsVO § 18a;
Fundstellen
FamRZ 2000, 1104