OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.10.1998 (10 UF 2674/98) - DRsp Nr. 2000/4194
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.10.1998 - Aktenzeichen 10 UF 2674/98
DRsp Nr. 2000/4194
1. Mit der Beschwerde nach § 621eZPO gegen die Entscheidung des Familiengerichts, den Versorgungsausgleich durchzuführen, kann geltend gemacht werden, dass die Genehmigung zu einer Vereinbarung der Parteien über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs versagt worden ist. § 53dFGG steht dem nicht entgegen.
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