BGH - Urteil vom 20.10.1970
1 StR 394/70
Normen:
StGB § 177 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1971, 16 (Dallinger)
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BGH - Urteil vom 20.10.1970 (1 StR 394/70) - DRsp Nr. 1996/20696

BGH, Urteil vom 20.10.1970 - Aktenzeichen 1 StR 394/70

DRsp Nr. 1996/20696

1. Nach § 177 Abs. 1 StGB wird wegen Notzucht bestraft, wer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs mißbraucht, wobei die Drohung das Mittel zur Überwindung des Widerstandes der Frau gegen die Duldung des Beischlafs sein muß. 2. Zur Tatbestandserfüllung kann es ausreichen, daß der Täter einen Angstzustand des Opfers ausnutzt, der durch eine vorangegangene, nicht zum Zwecke der Erzwingung des Beischlafs erfolgte Drohung hervorgerufen worden ist.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, führt zum Erfolg.

Nach § 177 Abs. 1 StGB wird, soweit hier von Bedeutung, wegen Notzucht bestraft, wer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs mißbraucht. Dabei muß die Drohung das Mittel zur Überwindung des Widerstandes der Frau gegen die Duldung des Beischlafs sein (so für die Gewaltanwendung bei § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB: BGH, Urteil vom 27. Oktober 1961 - 4 StR 374/61 -, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB, § 176 Anm. 3, im Anschluß an RGSt 63, 207).