OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.01.1985
20 W 237/84
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 831

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.01.1985 (20 W 237/84) - DRsp Nr. 1996/23316

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.01.1985 - Aktenzeichen 20 W 237/84

DRsp Nr. 1996/23316

»1. Nach dem Entzug der elterlichen Sorge können von dem betroffenen Elternteil nur noch die verbleibenden Pflichten (Unterhalt, Besuche) verletzt werden. 2. Die Nichtzahlung von Unterhalt stellt dann keine anhaltend gröbliche Pflichtverletzung dar, wenn sie sich nicht zum Nachteil des Kindes auswirkt. 3. Eine Pflichtverletzung durch unterlassene Besuchskontakte liegt nicht vor, wenn der betroffene Elternteil vor Einleitung des Adoptions- und Ersetzungsverfahrens sein Interesse an der Entwicklung des Kindes feststellbar bekundet und Auskunftssperren verhängt werden.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1985, 831