OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.01.1985 (20 W 237/84) - DRsp Nr. 1996/23316
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.01.1985 - Aktenzeichen 20 W 237/84
DRsp Nr. 1996/23316
»1. Nach dem Entzug der elterlichen Sorge können von dem betroffenen Elternteil nur noch die verbleibenden Pflichten (Unterhalt, Besuche) verletzt werden.2. Die Nichtzahlung von Unterhalt stellt dann keine anhaltend gröbliche Pflichtverletzung dar, wenn sie sich nicht zum Nachteil des Kindes auswirkt.3. Eine Pflichtverletzung durch unterlassene Besuchskontakte liegt nicht vor, wenn der betroffene Elternteil vor Einleitung des Adoptions- und Ersetzungsverfahrens sein Interesse an der Entwicklung des Kindes feststellbar bekundet und Auskunftssperren verhängt werden.«