OLG Hamm - Beschluß vom 31.10.1994
4 UF 317/94
Normen:
BGB § 1634 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 314
NJW-RR 1995, 201
OLGReport-Hamm 1994, 260

OLG Hamm - Beschluß vom 31.10.1994 (4 UF 317/94) - DRsp Nr. 1995/6954

OLG Hamm, Beschluß vom 31.10.1994 - Aktenzeichen 4 UF 317/94

DRsp Nr. 1995/6954

1. Ob das Umgangsrecht eines Elternteils mit dem Kind der Parteien auszusetzen ist (hier vorläufig bis zur Erstellung eines Gutachtens), ist allein nach dem Kriterium des Kindeswohls zu entscheiden. 2. Erfordert das Kindeswohl die Aussetzung, müssen Verschuldensgesichtspunkte im Verhalten der Parteien in der Beurteilung zurücktreten. 3. Eine Aussetzung der Besuchskontakte ist auch dann möglich, wenn zwar die Besuche selbst zufriedenstellend verlaufen, jedoch bei der Abholung und dem Zurückbringen des Kindes durch Streitigkeiten zwischen den Parteien unzumutbare Belastungen für das Kind entstehen.

Normenkette:

BGB § 1634 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 314
NJW-RR 1995, 201
OLGReport-Hamm 1994, 260