AG Berlin-Schöneberg - Urteil vom 15.12.1992
16 C 495/92
Normen:
BGB §§ 731 ff., §§ 749 ff., § 1361b; HausratsVO §§ 13, 14 ;
Fundstellen:
FPR 1997, 241
NJW-RR 1993, 1038

AG Berlin-Schöneberg - Urteil vom 15.12.1992 (16 C 495/92) - DRsp Nr. 1994/15435

AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 15.12.1992 - Aktenzeichen 16 C 495/92

DRsp Nr. 1994/15435

1. Sind beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Mieter der Wohnung, so kann eine Aufhebung der Gemeinschaft (hier: nach handgreiflichen Auseinandersetzungen) nur in der Weise erfolgen, daß entweder die Wohnung - in Natur - geteilt wird oder daß der Mietvertrag gegenüber dem Vermieter gemeinsam gekündigt wird. Hingegen kann der eine Partner selbst bei schwerwiegendem Fehlverhalten des anderen von diesem nicht verlangen, daß er die Wohnung räumt und gegenüber dem Vermieter die Zustimmung zur Entlassung aus dem Mietvertrag erklärt. 2. Die Vorschriften über die einseitige gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben oder Scheidung (§ 1361b BGB; HausratsVO) sind auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht anwendbar.

Normenkette:

BGB §§ 731 ff., §§ 749 ff., § 1361b; HausratsVO §§ 13, 14 ;
Fundstellen
FPR 1997, 241
NJW-RR 1993, 1038