OLG Brandenburg - Urteil vom 05.08.1999 (9 UF 7/99) - DRsp Nr. 2001/3569
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.08.1999 - Aktenzeichen 9 UF 7/99
DRsp Nr. 2001/3569
1. Sonderbedarf gehört zum gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, stellt also einen Teil des Unterhaltsanspruchs dar. 2. Wird bezüglich eines bestimmten Zeitraumes lediglich über den regelmäßigen Unterhaltsanspruch, nicht aber über den gleichzeitig begehrten Sonderbedarf entschieden, liegt ein unzulässiges Teilurteil vor, da horizontale Teilentscheidungen in Unterhaltsprozessen grundsätzlich unzulässig sind.